Unsere Hausordnung

(Hausordnung Kita Zwergenland)
- In unserer Einrichtung gelten die humanistischen und demokratischen Werte von gegenseitigem Respekt, gelebter Toleranz und Gewaltfreiheit. Daher dulden wir keine menschenverachtenden, rassistischen, antisemitischen, militaristischen, sexistischen, homophoben und gewaltverherrlichen verbalen Äußerungen sowie Zeichen, Symbole, Codes, Marken und Medien. Bei Zuwiderhandlung kann das Betreuungsverhältnis seitens des Trägers mit sofortiger Wirkung beendet werden.
- In der Kita und auf dem gesamten Kita Gelände herrscht absolutes Rauchverbot.
- Das Mitführen von Tieren in die Einrichtung und auf das gesamte Gelände der Kita ist strengstens untersagt.
- Im Interesse der Sicherheit der Kinder sind alle Ein- und Ausgangstüren zu schließen und ggf. vorhandene Riegel vorzulegen.
- Aus Sicherheitsgründen sind die Kinder durch die Eltern, oder deren bevollmächtigter Person, bei dem Erzieher persönlich an- bzw. abzumelden. Beim Abholen endet mit der Begrüßung der Eltern (oder deren schriftlich benannter bevollmächtigter Person) durch die Erzieher die Aufsichtspflicht der Erzieher. Auf dem Weg in die Kita bzw. von der Kita nach Hause liegt die Aufsichtspflicht bei den Eltern oder deren bevollmächtigter Person. Bei Festen innerhalb und außerhalb der Einrichtung, an denen Eltern teilnehmen, liegt die Aufsichtspflicht ausschließlich bei den Eltern oder deren bevollmächtigter Person.
- Die Kinder sind während ihrer Betreuungszeit in der Kita unfallversichert. Das gilt auch für alle Aktivitäten, die während dieser Zeit außerhalb der Einrichtung stattfinden. Der Versicherungsschutz beginnt mit der Übergabe des Kindes an das Fachpersonal und endet mit deren Übergabe an die Eltern oder der bevollmächtigten Person.
- Die Kita (Haupthaus, An der Keramik 2) ist Montag bis Freitag von 6:00 – 17:00 Uhr geöffnet. Die Außenstelle (Ausweichobjektes „Alte Lache – kleines Zwergenhaus“) ist Montag bis Freitag von 06:00 – 16:30 Uhr geöffnet.
- Bei Erstaufnahme sowie nach einer ansteckenden Infektionskrankheit des Kindes muss gemäß den „Thüringer Empfehlungen für die Wiederzulassung in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 34 Infektionsschutzgesetz (IfSG)“ vor der Wiederaufnahme des Kindes eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt werden. Anderenfalls kann das Kind von der Erzieherin nicht in Empfang genommen werden. Allgemein ansteckende Krankheiten (insbesondere Salmonellen, Rotaviren, Noroviren, Läuse, Windpocken, Röteln, Durchfall, Scharlach, Bindehautentzündungen, Stomatitis etc.) sind unverzüglich durch die Eltern der Leitung der Kindertagesstätte zu melden.
- Medikamente werden im Kindergarten grundsätzlich nicht verabreicht. In absoluten Ausnahmefällen werden nur Notfallmedikamente verabreicht, wenn von den Eltern sowie den behandelten Ärzten die entsprechenden Formulare (werden von der Kita ausgegeben) ausgefüllt wurden und eine entsprechende Einweisung der Leitung und des pädagogischen Fachpersonals erfolgt ist. Für die Überprüfung der Haltbarkeiten und regelmäßigen Ersatz abgelaufener Notfallmedikamente sind die Eltern verantwortlich.
- Bei Krankheit oder anderweitiger Abwesenheit muss das Kind bis 8:00 Uhr telefonisch abgemeldet werden.
- Die Kinder sollten strapazierfähige Kleidung tragen, die der Witterung entspricht und die sie selbständig an- und ausziehen können. Für Flecken und Schäden an der Kleidung kann keine Haftung übernommen werden. Matschsachen und Gummistiefel können während der entsprechenden Jahreszeit in der Kita verbleiben. Im Sommer werden die Eltern gebeten, für den Sonnenschutz (Sonnencreme, sonnengerechte Kleidung) ihres Kindes zu sorgen. Die Eltern cremen die Kinder vor der Kita ein. In der Kita wird bei Bedarf nachgecremt. Folglich Punkt 21 werden Informationen zu der von der Einrichtung verwandten Sonnencreme an den Infotafeln der Einrichtung bekannt gegeben. Eltern, deren Kinder an einer entsprechenden Allergie leiden, können bei Vorlage eines ärztlichen Attestes ihre eigene Sonnencreme bei dem/der Erzieher/-in abgeben.
- Für jedes Kind sollte immer ausreichend Wechselkleidung vorhanden sein, dies ist von den Eltern regelmäßig zu kontrollieren.
- Sämtliche Sachen der Kinder inkl. Schuhe sollten von den Eltern gekennzeichnet sein, um Verwechslungen zu vermeiden.
- Für Fundsachen gibt es in der Garderobe eine Fundkiste.
- Eine harmonische Esseneinnahme ist sehr wichtig, deshalb sind folgende Essenszeiten bei der Planung der Betreuungszeit der Kinder zu berücksichtigen:
Frühstück : 07:15 – 08:30 Uhr
Mittag : 11:00 – 12:00 Uhr
Vesper : 14:15 – 14:45 Uhr
Damit Tagesrituale wahrgenommen, Ausflüge gemacht werden können und auch die Sicherheit des Objektes durch den Verschluss des Außentores gewährleistet werden kann, müssen alle Kinder bis 09:00 Uhr gebracht werden. Mittagsruhe ist von 12:00 – 14:15 Uhr. In diesem Zeitraum können die Kinder nur in Ausnahmefällen und nach Absprache abgeholt werden. Der Vordereingang bleibt während dieser Zeit aus Sicherheitsgründen geschlossen.
- Das Parken ist nur auf den hinteren Parkplätzen des REWE-Marktes und seitlich an der Straße gestattet, da die Feuerwehrzufahrt aus Sicherheitsgründen freizuhalten ist.
- Das Betreten der Gruppenräume mit Straßenschuhen ist aus hygienischen Gründen nicht gestattet.
- Für mitgebrachtes Spielzeug, Fahrrad, Roller, Schlitten usw. ist ausschließlich der Besitzer verantwortlich. Die Kita haftet nicht für Schäden oder den Verlust dieser Gegenstände.
- Sämtliche Änderungen (Anschriften, Telefonnummern, …) müssen unverzüglich und in schriftlicher Form angezeigt werden, damit die Eltern im Falle eines Unfalls erreicht werden können.
- Wichtige Informationen befinden sich an den Infotafeln in der Garderobe und im Eingangsbereich sowie gegebenenfalls an den Gruppenraumtüren. Für deren Studium ist jedes Elternteil selbst verantwortlich.
- Mit sämtlichem Inventar der Kita ist sorgsam umzugehen.
- Für Hinweise und Ratschläge sind wir dankbar. Diese können gern in einem persönlichen Gespräch gegenüber der Kita-Leitung und/oder dem pädagogischen Fachpersonal dargelegt werden.
- Fotos der Kinder aus dem Kita-Alltag werden nur mit schriftlicher Zustimmung der Eltern und immer anonym auf der Homepage veröffentlicht. Diese gilt bis auf Widerruf für die gesamte Kindergartenzeit.
- Die Kita hat gemäß geltender Benutzungssatzung zwischen Weihnachten und Neujahr sowie an 3 weiteren Tagen zwecks Weiterbildung des pädagogischen Fachpersonals geschlossen. Weitere Schließtage sind nach Anhörung des Elternbeirates möglich und den Bekanntgaben im Amtsblatt der Gemeinde Geratal oder den Aushängen bzw. Veröffentlichungen auf der Homepage zu entnehmen.
- Neue Mitarbeiter und Praktikanten werden an der Info-Tafel im Eingangsbereich vorgestellt.
- Das Klettern mit Spielzeug ist untersagt.
- Das Mitbringen von Süßigkeiten ist untersagt. Evtl. Ausnahmen, z.B. Süßigkeiten für die ganze Gruppe zu Geburtstagen, sind im Vorfeld mit dem/der Gruppenerzieher/-in abzustimmen und beim Bringen des Kindes direkt dem/der Erzieher/-in zu übergeben.
- Es wird darauf hingewiesen, dass das Tragen von Kordeln, Schmuck, insbesondere von Fingerringen, Ohrringen und Ketten die Verletzungsgefahr bei Unfällen erhöht und daher in der Einrichtung zu vermeiden ist. Bei Unfällen jeglicher Art haften die Eltern des Kindes.
- Das Haus- und Weisungsrecht hat die Leiterin der Kita und bei deren Abwesenheit die als Stellvertretung handelnde Erzieherin.
- Bei wiederholten Verstößen gegen die Hausordnung kann ein Kind vom Besuch der Kindertageseinrichtung zeitweise oder dauerhaft ausgeschlossen werden.
- Nach § 201a StGB ist es in unserer Kindertagesstätte sowie auf dem Außengelände unserer Kindertagesstätte nicht gestattet, von einer anderen Person Bild- oder Tonaufnahmen herzustellen. Folglich ist das Fotografieren mit privaten fotofähigen Geräten in der Kindereinrichtung sowie auf dem Außengelände grundsätzlich untersagt. Hier verweisen wir eindeutig auf das Recht am eigenen Bild sowie auf die Verletzung des persönlichen Lebensbereichs! Die Kinder, deren Eltern oder Bringe- bzw. Abholberechtigten gegen den § 201a StGB verstoßen, werden vom Besuch der Kindertageseinrichtung ausgeschlossen.
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,wer
- von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
- eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
- eine durch eine Tat nach den Nummern 1 oder 2 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich machtoder
- eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat,
- herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, oder
- sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft.
(4) Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4, Absatz 2 und 3 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.
(5) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden